Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für den Verkauf von Eintrittskarten und Dauerkartenabonnements (nachfolgend "Tickets") für Veranstaltungen des in Ziffer 1 definierten Veranstalters an Ticketerwerber sowie für das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber. Beim Besuch einer Veranstaltung in der VELTINS-Arena unterliegt der Ticketerwerber der Stadionordnung der VELTINS-Arena, die auf der Internetseite www.veltins-arena.de zu finden ist und in der VELTINS-Arena aushängt. Bei Veranstaltungen in anderen Veranstaltungsorten gelten die jeweils aushängenden Hausordnungen.

1. Verwender der AGB

Verwender dieser AGB ist der jeweilige Veranstalter. Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften des Fußballclubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend "Schalke 04") ist Schalke 04. Hinsichtlich anderer Veranstaltungen ist der Veranstalter auf den Tickets, in der Veranstaltungsbeschreibung und dem Bestellformular auf den Internetseiten www.veltins-arena.de und www.schalke04.de sowie in den offiziellen Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung bezeichnet.

2. Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung

Der Veranstalter kann Dritte beauftragen, die Tickets im Namen des Veranstalters zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Veranstalters in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber zustande. Dritte im Sinne der Bestimmung in Satz 1 ist insbesondere die FC Schalke 04-Stadion-Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend "Betriebs GmbH").

3. Vertragsschluss/Fälligkeit der Zahlung

3.1. Die Internetseiten www.veltins-arena.de, www.schalke04.de und andere Werbung und Hinweise des Veranstalters auf Veranstaltungen und Tickets enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Ticketerwerber.
3.2. Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.
3.3. Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des Ticketpreises Eigentum des Veranstalters.
3.4. Vereinsmitglieder von Schalke 04 und Dauerkarteninhaber für Heimspiele von Schalke 04 können bei der Ticketvergabe für Fußballveranstaltungen durch den Veranstalter bevorzugt werden.

4. Ticketversand/Rügeobliegenheit

4.1. Sofern eine Versendung der Tickets erfolgt, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Ticketerwerbers. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Veranstalter.
4.2. Der Ticketerwerber kann offensichtliche Mängel der gelieferten Tickets nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Tickets gegenüber der Betriebs GmbH (Anschrift unter Ziffer 14) geltend machen.

5. Weitergabe von Tickets

5.1. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Dem Ticketerwerber ist es daher nicht gestattet:
a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern,
b) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben,
c) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder im Rahmen von Gewinnspielen, Reise- oder Hospitalityangeboten oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, und
d) Tickets für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind.
5.2. Auf Verlangen des Veranstalters ist der Ticketerwerber verpflichtet, Namen, Geburtsdaten und Anschrift derjenigen Personen mitzuteilen, an die er Tickets weitergegeben hat.
5.3. Der Veranstalter ist berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Ticketerwerber gegen Ziffer 5.1 verstößt. Das vorgenannte Kündigungsrecht gilt insbesondere auch für Dauerkartenabonnements. Der Veranstalter wird das Ticket in diesem Fall sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos verweigern.
5.4. Der Veranstalter ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß gegen Ziffer 5.1 Tickets weitergeben und/oder anbieten, pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5.5. Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Ziffer 5.1 verstoßen, zukünftig den Erwerb von Tickets zu verweigern, ihnen gegenüber ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitergehende zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

6. Zutrittsberechtigung/Zutrittsverweigerung/Stadionverbot

6.1. Der Veranstalter ist berechtigt, Ticketerwerbern, die ihre Identität nicht durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (z.B. Personalausweis, Kinderausweis) nachweisen sowie Ticketerwerbern von Tickets für Fußballveranstaltungen in der VELTINS-Arena, die mit einem bundesweiten oder einem auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind, den Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung zu verweigern.
6.2. Bei Verlust oder Diebstahl des Tickets erfolgt die Neuausstellung nach Ermessen des Veranstalters und nur bei Angabe der Reservierungs-Nummer und vom Kunden nachgewiesener Umstände, z.B. durch eidesstattliche Versicherung. Für die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Tickets wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Veranstalters berechnet.
6.3. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass der Veranstalter Strafanzeige erstattet.
6.4. Jeder Ticketerwerber ist verpflichtet, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder sonstigen berechtigten Sicherheitskräften sein Ticket jederzeit bis zum Verlassen des Veranstaltungsortes vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
6.5. Hat der Ticketerwerber nicht bis zum Beginn der Veranstaltung den auf dem Ticket ausgewiesenen Steh- oder Sitzplatz eingenommen, kann der Veranstalter dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung bis zur nächsten Veranstaltungspause verweigern.
6.6. Mit Verlassen der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.
6.7. Der Veranstalter kann Ticketerwerber, die gegen die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes oder gegen diese AGB verstoßen, vom Veranstaltungsort verweisen.

7. Kinder und Jugendliche

7.1. Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu Veranstaltungen, die keine sportlichen Wettkämpfe darstellen, sofern sie nicht ausdrücklich auch für diese Altersgruppe bestimmt sind, auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten untersagt.
7.2. Kindern und Jugendlichen bis zwölf Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
7.3. Jugendliche, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bis 0:00 Uhr die Veranstaltungsstätte verlassen.

8. Verlegung und Abbruch einer Veranstaltung/Programmänderung

8.1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und zeitlich zu verlegen. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket für den neuen Veranstaltungstermin. Eine Rückerstattung des Ticketpreises erfolgt im Fall der Terminverlegung, wenn das Ticket bis spätestens zwei Werktage vor dem ursprünglichen Veranstaltungstermin oder, sofern der neue Veranstaltungstermin der zeitlich frühere Termin ist, bis spätestens vier Werktage vor dem neuen Veranstaltungstermin, zurückgegeben wird. Eine Erstattung der Bearbeitungsgebühr, die bei der schriftlichen und telefonischen Bestellung sowie der Online-Bestellung anfällt, ist ausgeschlossen.
8.2. Im Fall von Bundesligaheimspielen wird der Zeitpunkt der Veranstaltung lediglich mit dem Spieltag der Bundesliga angegeben und vereinbart. Ein Bundesligaspieltag kann bis zu drei aufeinander folgende Kalendertage umfassen, die vor der jeweiligen Saison von der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH bestimmt werden. Eine Rückerstattung des Ticketpreises gegen Rückgabe des Tickets nach Ziffer 8.1 kann bei Bundesligaheimspielen nur verlangt werden, wenn eine Verlegung auf einen Termin erfolgt, der außerhalb des Bundesligaspieltages liegt.
8.3. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung eines Fußballspiels von Schalke 04 besteht nicht zugunsten von Dauerkarteninhabern.
8.4. Sofern eine Veranstaltung bereits begonnen hat und ohne Verschulden des Veranstalters nach mehr als einem Drittel der durchschnittlichen Dauer einer Veranstaltung der betreffenden Art abgebrochen wird, erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises.
8.5. Der Veranstalter ist berechtigt, das Programm in Punkten, die für das Gesamtbild der Veranstaltung keinen wesentlich prägenden Umstand darstellen, zu ändern ohne dass dem Ticketerwerber aufgrund der Programmänderung ein Kündigungs- oder Rückgaberecht hinsichtlich des Tickets zusteht.

9. Bildaufnahmen

9.1. Der Ticketerwerber willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Zuschauer zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
9.2. Die Rechte des Veranstalters aus Ziffer 9.1. gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.

10. Verbot des Mitbringens von Tonbandgeräten, Fotoapparaten sowie Film- und Videokameras/ Verbot von Ton- und Bildaufnahmen

10.1. Bei Fußballveranstaltungen ist es dem Ticketerwerber erlaubt Fotoapparate mitzubringen. Fotos, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung der Fotos ist untersagt. Bei allen anderen Veranstaltungen ist es dem Ticketerwerber untersagt, Fotoapparate oder sonstige elektronische oder mechanische Geräte mitzubringen, die geeignet sind, statische oder bewegte Bilder aufzuzeichnen oder zu übertragen.
10.2. Neben dem Verbot in Ziffer 10.1 Satz 4 ist es dem Ticketerwerber untersagt, Tonbandgeräte sowie sonstige Geräte, die zur Aufzeichnung oder Übertragung von Ton geeignet sind, mitzubringen.
10.3. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber mit Ausnahme des in Ziffer 10.1 Satz 1 geregelten Falles untersagt, Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen zu machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen.
10.4. Dem Ticketerwerber ist auch untersagt, Dritten zu ermöglichen, die Veranstaltung zeitgleich oder zeitversetzt an einem anderen Ort unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel zu verfolgen.
10.5. Von den Verboten der Ziffern 10.1-10.4 kann der Veranstalter nach seinem Ermessen abweichen. Die kommerzielle Verwendung von Ton- und Bildaufnahmen ist Ticketerwerbern grundsätzlich untersagt.

11. Umfang der Haftung des Veranstalters

11.1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese AGB nicht beschränkt.
11.2. Die Haftung des Veranstalters für sonstige nicht in Ziffer 11.1 genannte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn die Schäden beruhen auf
a) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder
b) der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne des vorstehenden Satzes 1 b) ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.3. Die Haftungsfreistellung nach Ziffer 11.2 und 11.3 gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.

12. Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

12.1. Dem Ticketerwerber ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können von Ordnern und anderen autorisierten Personen entfernt oder bis zum Ende der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.
12.2. Weiterhin ist es dem Ticketerwerber untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufführungen und Zurschaustellungen durchzuführen.
12.3. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern 12.1 und 12.2 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 sofort fällig; weitere Ansprüche behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.

13. Datenverarbeitung/Datenschutz

13.1. Der Veranstalter bearbeitet die personenbezogenen Daten, die der Ticketerwerber gegenüber dem Veranstalter mitteilt, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten werden in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Veranstalter ist berechtigt, die Daten zur Information des Ticketerwerbers über Angebote des Veranstalters und zur Verbesserung und bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote des Veranstalters zu nutzen. Der Ticketerwerber kann der Nutzung der Daten durch den Veranstalter zu Werbezwecken durch entsprechende Erklärung schriftlich, per E-Mail oder telefonisch widersprechen (Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von der Betriebs GmbH, die im Namen und Auftrag des Veranstalters handelt, siehe Ziffer 14). Zu den von dem Ticketerwerber mitgeteilten Daten gehören der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie gegebenenfalls die E-Mail-Adresse und Angaben zur Kreditkarte des Ticketerwerbers.
13.2. Der Veranstalter ist berechtigt, die durch den Ticketerwerber mitgeteilten personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, die der Veranstalter mit der Durchführung des Vertrages beauftragt hat, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Veranstalter ist darüber hinaus berechtigt, die durch den Ticketerwerber mitgeteilten Daten an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten und die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen.
13.3. Ist Schalke 04 Veranstalter, können die durch den Ticketerwerber mitgeteilten personenbezogenen Daten an die auf der Website www.schalke04.de genannten Sponsoren und Partner von Schalke 04 weitergeben werden, sofern der Ticketerwerber diesbezüglich im Online-Bestellformular, im Vertragsformular für Dauerkarten, im Falle der telefonischen Bestellung mündlich oder in sonstiger Weise seine vorherige Zustimmung erteilt hat.

14. Kontakt

Der Ticketverkauf über die Internetseiten www.veltins-arena.de und www.schalke04.de, über die Tickethotline 01805/150810 und das S04-ServiceCenter wird durch die Betriebs GmbH im Namen des jeweiligen Veranstalters durchgeführt. Bestellungen, Anfragen, Beanstandungen und sonstige Korrespondenz bezüglich des Ticketerwerbs sind an folgende Anschrift zu richten: FC Schalke 04-Stadion-Betriebsgesellschaft mbH, Postfach 200993, 45844 Gelsenkirchen. Telefon: 01805/150810 (0,14/Min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk maximal 0,42/Min); Telefax: 0209/3892599; E-Mail: kundenservice@veltins-arena.de.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1. Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort Gelsenkirchen. Ist der Ticketerwerber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der ausschließliche Gerichtsstand Gelsenkirchen-Buer.
15.2. Hat der Ticketerwerber keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Ticketerwerbers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der ausschließliche Gerichtsstand Gelsenkirchen-Buer.
15.3. Diese AGB und die Rechtsbedingungen, auf die sie Anwendung finden unterliegen ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Veranstalter und rechtmäßigen Ticketerwerber noch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Benutzung von Parkplatzkarten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für den Verkauf von Parkplatzkarten und Dauerparkplatzkarten (nachfolgend "Parkplatzkarten") für die Parkplätze P1, P2, P3, P5, P7 sowie das Parkhaus auf dem P2 (nachfolgend "Parkplätze") im Rahmen von Veranstaltungen in der VELTINS-Arena bzw. auf dem Gelände des Fußballclubs Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend "Veranstaltungen") sowie für das Rechtsverhältnis zwischen dem in Ziffer 1 definierten Verwender und dem Kartenerwerber. Auf den Verkauf der Parkplatzkarten und das daraus entstehende Rechtsverhältnis finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kartenerwerbers wird hiermit bereits widersprochen. Beim Besuch einer Veranstaltung in der VELTINS-Arena unterliegt der Kartenerwerber der Stadionordnung der VELTINS-Arena, die auf der Internetseite www.veltins-arena.de zu finden ist und in der VELTINS-Arena aushängt.

1. Verwender der AGB

Verwender dieser AGB ist der jeweilige Veranstalter. Veranstalter von Heimspielen der Mannschaften des Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend "Schalke 04") ist Schalke 04. Hinsichtlich anderer Veranstaltungen ist der Veranstalter auf den Parkplatzkarten, in der Veranstaltungsbeschreibung und dem Bestellformular auf den Internetseiten www.veltins-arena.de, www.schalke04.de und www.ts-ticketshop.de sowie in den offiziellen Werbematerialien zu der jeweiligen Veranstaltung bezeichnet.

2. Einschaltung Dritter beim Kartenvertrieb

Der Veranstalter kann Dritte beauftragen, die Parkplatzkarten im Namen des Veranstalters zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten des Veranstalters in dessen Namen zu handeln. Der Vertrag über den Kartenerwerb kommt zwischen dem Veranstalter und dem Kartenerwerber zustande. Dritte im Sinne der Bestimmung in Satz 1 ist insbesondere die FC Schalke 04-Stadion-Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend "Betriebs GmbH").

3. Vertragsschluss/Fälligkeit der Zahlung

3.1. Die Internetseiten www.veltins-arena.de, www.schalke04.de,
www.ts-ticketshop.de
und andere Werbung und Hinweise des Veranstalters auf Parkplatzkarten enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kartenerwerber.
3.2. Die Zahlung des Kartenpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Kartenerwerb fällig.
3.3. Vereinsmitglieder von Schalke 04 und Dauerkarteninhaber für Heimspiele von Schalke 04 können bei der Kartenvergabe durch Schalke 04 bevorzugt werden.

4. Versand/Eigentumsvorbehalt/Rügeobliegenheit

4.1. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch den Veranstalter.
4.2. Sofern die Parkplatzkarten vor Zahlung des Kartenpreises an den Kartenerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Parkplatzkarten bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des Kartenpreises Eigentum des Veranstalters.
4.3. Der Kartenerwerber kann offensichtliche Mängel der gelieferten Karten nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Karten gegenüber der Betriebs GmbH (Anschrift unter Ziffer 14) geltend machen.

5. Weitergabe von Parkplatzkarten

5.1. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Parkplatzkarten zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe von Parkplatzkarten einzuschränken. Dem jeweiligen Kartenerwerber ist es daher nicht gestattet:
a) Parkplatzkarten zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern,
b) Parkplatzkarten für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben,
c) Parkplatzkarten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder im Rahmen von Gewinnspielen, Reise- oder Hospitalityangeboten oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, und
d) Parkplatzkarten für Fußballveranstaltungen entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem bundesweiten oder auf die VELTINS-Arena beschränkten Stadionverbot belegt sind.
5.2. Auf Verlangen des Veranstalters ist der Kartenerwerber verpflichtet, Namen, Geburtsdaten und Anschrift derjenigen Personen mitzuteilen, an die er Parkplatzkarten weitergegeben hat.
5.3. Der Veranstalter ist berechtigt, das zu dem Kartenerwerber bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Karteninhaber gegen Ziffer 5.1 verstößt. Das vorgenannte Kündigungsrecht gilt insbesondere auch für Dauerkartenabonnements. Der Veranstalter wird die Parkplatzkarten in diesem Fall sperren und dem Kartenerwerber die Benutzung der Parkplätze entschädigungslos verweigern.
5.4. Der Veranstalter ist berechtigt, von Kartenerwerbern, die unter Verstoß gegen Ziffer 5.1 Parkplatzkarten weitergeben und/oder anbieten, pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5.5. Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in Ziffer 5.1 verstoßen, zukünftig den Erwerb von Parkplatzkarten zu verweigern, ihnen gegenüber ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitergehende zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

6. Vertragliche Rechte und Pflichten

6.1. Die erworbenen Parkplatzkarten haben ausschließlich Gültigkeit für die beim Erwerb vereinbarte und auf den Parkplatzkarten ausgewiesene Veranstaltung und gelten jeweils für ein Fahrzeug. Mit Verlassen des Parkplatzes verlieren die Parkplatzkarten ihre Gültigkeit.
6.2. Die Bewachung oder Verwahrung des geparkten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit des Veranstalters, die über die bloße Überlassung eines Stellplatzes hinausgeht, ist nicht Gegenstand des zwischen dem Veranstalter und dem Karteninhaber bestehenden Vertrages.
6.3. Der Kartenerwerber muss das abgestellte Fahrzeug innerhalb von sechs Stunden nach Ende der jeweiligen Veranstaltung von den Parkplätzen entfernen. Soweit sich das Fahrzeug nach Ablauf dieser Zeitspanne noch auf den Parkplätzen befindet, ist der Veranstalter berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Kartenerwerbers von den Parkplätzen entfernen und von einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich während dieser Zeit ergibt, dass das Fahrzeug die Parkplätze aufgrund eines Defekts nicht mit eigener Kraft verlassen kann.
6.4. Das Abstellen des Fahrzeuges auf den Parkplätzen kann durch den Veranstalter verweigert werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass aufgrund des Zustandes des Kraftfahrzeugs durch das Befahren der Parkplätze oder das Abstellen auf den Parkplätzen Gefahren für die Betriebssicherheit der Parkplätze entstehen können. Dies gilt insbesondere für Kraftfahrzeuge, von denen oder von dessen Betrieb eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, die über die normale betriebsbedingte Gefahr eines Kraftfahrzeugs hinausgeht (z.B. LPG oder Hydrogenantriebe).
6.5. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
6.6. Der Veranstalter kann auf Kosten des Kartenerwerbers das abgestellte Fahrzeug auch dann entfernen und abschleppen lassen, wenn das abgestellte Fahrzeug durch einen undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkplätze gefährdet bzw. wenn das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Parkzeit durch polizeiliche Maßnahmen aus dem Verkehr gezogen wird.
6.7. Der Veranstalter behält sich vor, aus technischen oder organisatorischen Gründen Parkplätze zu sperren. In diesem Fall wird dem Kartenerwerber ein Ersatzstellplatz zugewiesen.

7. Verhalten auf den Parkplätzen

7.1. Auf den Parkplätzen und den Parkplatzzufahrten gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kartenerwerber hat beim Befahren der Parkplätze und beim Ein- und Ausparken die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten; dies gilt auch dann, wenn ihm das vom Veranstalter eingesetzte Ordnungspersonal durch Zeichen oder sonstige Hinweise behilflich ist.
7.2. Der Kartenerwerber hat den Anweisungen des vom Veranstalter eingesetzten Ordnungspersonals Folge zu leisten.
7.3. Soweit dem Kartenerwerber durch einen entsprechenden Hinweis auf der Parkplatzkarte für ein Fahrzeug ein bestimmter Stellplatz zugewiesen ist, ist der Kartenerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem bezeichneten Stellplatz zu parken. Sofern dem Kartenerwerber auf der Parkplatzkarte oder durch das Ordnungspersonal kein Stellplatz zugewiesen worden ist, kann er unter den freien und nicht durch entsprechende Kennzeichnung für andere Personen reservierten Stellplätzen wählen. Unabhängig davon, ob dem Kartenerwerber ein bestimmter Stellplatz zugewiesen wurde, ist der Kartenerwerber verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb der einen Stellplatz kennzeichnenden Markierungen so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Sofern der Kartenerwerber ein Fahrzeug unter Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten abstellt, hat der Veranstalter das Recht, das Fahrzeug des Kartenerwerbers auf Kosten des Kartenerwerbers umzusetzen oder abschleppen zu lassen.
7.4. Der Aufenthalt auf den Parkplätzen ist nur zum Zweck der Fahrzeugeinstellung und -abholung sowie des Be- und Entladens gestattet.

8. Zutrittsberechtigung/Zutrittsverweigerung

8.1. Bei Verlust oder Diebstahl der Parkplatzkarten erfolgt die Neuausstellung nach Ermessen des Veranstalters und nur bei Angabe der Reservierungs-Nummer und vom Kartenerwerber nachgewiesener Umstände, z.B. durch eidesstattliche Versicherung. Für die Neuausstellung einer abhanden gekommenen Parkplatzkarte wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens des Veranstalters berechnet.
8.2. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelplatzierung führen können, haben zur Folge, dass der Veranstalter Strafanzeige erstattet und den Kartenerwerber mit einem Stadionverbot belegt oder die Verhängung eines solchen Stadionverbotes durch Schalke 04 anregt.
8.3. Jeder Kartenerwerber ist verpflichtet, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder sonstigen berechtigten Sicherheitskräften seine Parkplatzkarte jederzeit bis zum Verlassen des Parkplatzes vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
8.4. Der Veranstalter kann Kartenerwerber, die gegen die Hausordnung des Veranstaltungsortes, die Stadionordnung oder gegen diese AGB verstoßen, vom Parkplatz verweisen.

9. Verlegung und Abbruch einer Veranstaltung

9.1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und zeitlich zu verlegen. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gelten die Parkplatzkarten für den neuen Veranstaltungstermin. Eine Rückerstattung des Kartenpreises erfolgt im Fall der Terminverlegung, wenn die Parkplatzkarte bis spätestens zwei Werktage vor dem ursprünglichen Veranstaltungstermin oder, sofern der neue Veranstaltungstermin der zeitlich frühere Termin ist, bis spätestens vier Werktage vor dem neuen Veranstaltungstermin, zurückgegeben wird. Eine Erstattung der Bearbeitungsgebühr, die bei der schriftlichen und telefonischen Bestellung sowie der Online-Bestellung anfällt, ist ausgeschlossen.
9.2. Im Fall von Bundesligaheimspielen wird der Zeitpunkt der Veranstaltung lediglich mit dem Spieltag der Bundesliga angeben und vereinbart. Ein Bundesligaspieltag kann bis zu drei aufeinander folgende Kalendertage umfassen, die vor der jeweiligen Saison von der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH bestimmt werden. Eine Rückerstattung des Kartenpreises gegen Rückgabe der Parkplatzkarte nach Ziffer 9.1. kann bei Bundesligaheimspielen nur verlangt werden, wenn eine Verlegung auf einen Termin erfolgt, der außerhalb des Bundesligaspieltages liegt.
9.3. Ein Rückgaberecht für den Fall der Terminverlegung eines Fußballspiels von Schalke 04 besteht nicht zugunsten von DauerKartenerwerbern.

10. Umfang der Haftung des Veranstalters

10.1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese AGB nicht beschränkt.
10.2. Die Haftung des Veranstalters für sonstige nicht in Ziffer 10.1 genannte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn die Schäden beruhen auf
a) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
b) der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (vertragswesentliche Pflichten).
Sofern es sich nicht um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung handelt, ist die Haftung des Veranstalters im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne des vorstehenden Ziffer 10.2. 1 b) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3. Die Haftungsfreistellung nach Ziffer 10.2 gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.

11. Keine Haftung der Veranstalter für Dritte und Höhere Gewalt

11.1. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Dritte oder andere Kartenerwerber verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten
Kraftfahrzeugs oder beweglicher/eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z.B. Autoradio, Autotelefon, Handy oder persönliche Wertgegenstände, Fotoausrüstung, Navigationssystemen usw.) oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen. Dritte im Sinne dieser Ziffer 11.1 sind nicht die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters im Sinne des § 278 BGB sowie seine Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB.
11.2. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden des Kartenerwerbers, die durch höhere Gewalt, innere Unruhen sowie äußere Unruhen, Kriegsereignisse, Elementarschäden sowie Immissionen Dritter entstehen.

12. Haftung des Kartenerwerbers

12.1 Der Kartenerwerber haftet für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm, oder von ihm beauftragte Dritte auf den Parkplätzen des Veranstalters abgestellte Fahrzeug, verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion), es sei denn es liegt kein dem Kartenerwerber zurechenbares Verschulden vor. Neben den vorbezeichneten Ansprüchen bestehen die gesetzlichen Ansprüche des Veranstalters gegen den Kartenerwerber und den Fahrzeughalter.
12.2. Im Falle der schuldhaften Verunreinigung der Parkplätze oder der Müllentsorgung durch den Kartenerwerber hat dieser die Verunreinigung oder den Müll unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls werden die entstandenen Kosten dem Kartenerwerber nach Beseitigung durch den Veranstalter in Rechnung gestellt. Dem Kartenerwerber ist es untersagt, auf den Parkplätzen Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen (außer von Schnee zu befreien).
12.3. Sofern der Kartenerwerber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen für Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers einstehen muss, hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kartenerwerbers zu erfolgen. In diesen Fällen hat der Kartenerwerber kein Recht zur Selbstvornahme.
12.4. Der Kartenerwerber ist verpflichtet, von ihm verursachte Schäden unverzüglich dem vom Veranstalter eingesetzten Ordnungspersonal anzuzeigen.

13. Datenverarbeitung/Datenschutz

13.1. Der Veranstalter bearbeitet die personenbezogenen Daten, die der Kartenerwerber gegenüber dem Veranstalter mitteilt, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Personenbezogene Daten werden in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Veranstalter ist berechtigt, die Daten zur Information des Kartenerwerbers über Angebote des Veranstalters und zur Verbesserung und bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote des Veranstalters zu nutzen. Der Kartenerwerber kann der Nutzung der Daten durch den Veranstalter zu Werbezwecken durch entsprechende Erklärung schriftlich, per E-Mail oder telefonisch widersprechen (Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von der Betriebs GmbH, die im Namen und Auftrag des Veranstalters handelt, siehe Ziffer 14). Zu den von dem Kartenerwerber mitgeteilten Daten gehören der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie gegebenenfalls die E-Mail-Adresse und Angaben zur Kreditkarte des Kartenerwerbers.
13.2. Der Veranstalter ist berechtigt, die durch den Kartenerwerber mitgeteilten personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, die der Veranstalter mit der Durchführung des Vertrages beauftragt hat, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Veranstalter ist darüber
hinaus berechtigt, die durch den Kartenerwerber mitgeteilten Daten an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften an Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten und die Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen.
13.3. Ist Schalke 04 der Veranstalter, können die durch den Kartenerwerber mitgeteilten personenbezogenen Daten an die auf der Website www.schalke04.de genannten Sponsoren und Partner von Schalke 04 weitergeben werden, sofern der Kartenerwerber diesbezüglich im Online-Bestellformular, im Vertragsformular für Dauerkarten, im Falle der telefonischen Bestellung mündlich oder in sonstiger Weise seine vorherige Zustimmung erteilt hat.

14. Kontakt

Der Kartenverkauf über die Internetseiten www.ts-ticketshop.de, www.veltins-arena.de und www.schalke04.de, über die Tickethotline 01805/150810 und das S04-ServiceCenter wird durch die Betriebs GmbH im Namen des Veranstalters durchgeführt. Bestellungen, Anfragen, Beanstandungen und sonstige Korrespondenz bezüglich des Kartenerwerbs sind an folgende Anschrift zu richten: FC Schalke 04-Stadion-Betriebsgesellschaft mbH, Postfach 200993, 45844 Gelsenkirchen. Telefon: 01805/150810 (0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz; ggf. abweichende Preise aus dem Mobilfunknetz); Telefax: 0209/3892599; E-Mail: kundenservice@veltins-arena.de.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1. Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort Gelsenkirchen. Ist der Kartenerwerber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der ausschließliche Gerichtsstand Gelsenkirchen-Buer.
15.2. Hat der Kartenerwerber keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Kartenerwerbers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der ausschließliche Gerichtsstand Gelsenkirchen-Buer.
15.3. Diese AGB und die Rechtsbedingungen, auf die sie Anwendung finden unterliegen ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Veranstalter und rechtmäßigen Kartenerwerber noch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.

Stand:  März 2009



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